Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind plausibel. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist damit nicht ausgeschlossen, dass der beantragte Antennentyp wie bewilligt errichtet werden kann. Darüber hinaus umfasst das Vorhaben nicht nur den von den Beschwerdeführenden genannten Antennentyp.14 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden besteht kein Grund, das Verfahren nicht fortzusetzen. Die Beschwerdeführenden haben somit nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids.15 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. Publikation