Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 geltend, sie habe nach wie vor ein Interesse an der beantragten Baubewilligung. Sie betreibe seit mehreren Jahrzehnten ein Mobilfunknetz mit Tausenden von Antennenanlagen und verfüge daher über die notwendigen Erfahrungen und Ressourcen. Es sei evident, dass sie über die Antennen verfüge, die baubehördlich bewilligt worden seien. Ob diese Antennen derzeit auf Lager seien oder bereits im Mobilfunknetz eingesetzt würden und durch eine vorgezogene Modernisierung an anderer Stelle frei würden, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass die streitgegenständliche Mobilfunkanlage wie bewilligt realisiert werden könne. Die