c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin noch ein Interesse an der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens habe, da die angefochtene Baubewilligung einen veralteten Antennentyp umfasse, der nicht mehr lieferbar sei. Das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids muss im Zeitpunkt des Entscheids aktuell und praktisch sein.12 Dieses Interesse kann beispielsweise entfallen, wenn die Bauherrschaft nachträglich auf die Realisierung ihres Bauvorhabens verzichtet.13 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 geltend, sie habe nach wie vor ein Interesse an der beantragten Baubewilligung.