Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.10 Nach dem Standortdatenblatt vom 12. August 2019 (Revision: 1.1) beträgt der Einspracheradius 1127 m. Die Beschwerdeführenden 1 bis 9 reichten eine gemeinsam unterzeichnete Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin 1 wohnt am P.________weg 27 in Biel. Dieser Wohnort liegt innerhalb des Einspracheperimeters von 1127 m. Die Beschwerdeführerin 1 ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.