Sie bringen vor, es sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin noch ein Interesse an der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens habe. Die verfahrensgegenständliche Baubewilligung beinhalte einen veralteten Antennentyp, der nicht mehr lieferbar sei. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden die Kostennote ohne Schlussbemerkungen ein.