Auch stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, die Strahlung adaptiver Antennen könne nicht zuverlässig gemessen werden, da es keine anerkannte Messempfehlung gebe. Weiter bringen sie vor, indem die Vorinstanz angenommen habe, dass bei Einhaltung der in der NISV geregelten Grenzwerte nicht von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei, habe sie Bundesrecht verletzt. Ferner sind sie der Meinung, das Vorhaben sei zonenwidrig und bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG3 für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Zudem machen die Beschwerdeführenden geltend, das Vorhaben verletze die kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften von Art. 9 Abs. 1