In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das Baugesuch hätte auch im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. In der Sache kritisieren die Beschwerdeführeden, das Baugesuch verstosse gegen Ziffer 63 Anhang 1 NISV, weil die adaptiven Antennen nicht als solche, sondern als konventionelle Antennen beurteilt worden seien. Weiter rügen sie, die Annahme, wonach ein auf konventionelle Antennen ausgelegtes Qualitätssicherungssystem (QS-System) auch adaptive Antennen kontrollieren könne, sei falsch. Auch stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, die Strahlung adaptiver Antennen könne nicht zuverlässig gemessen werden, da es keine anerkannte Messempfehlung gebe.