1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Bauentscheid vom 23. November 2020 aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Bauentscheid vom 23. November 2020 mit folgender Auflage zu ergänzen: «Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV2 betrieben werden.» 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen Zugleich stellen die Beschwerdeführenden folgende Verfahrensanträge: