Die Auferlegung der Parteikosten an die Gemeinde Brienzwiler ist nicht gerechtfertigt, da sie von der Verfügung des AGR nicht abweichen durfte und im Beschwerdeverfahren auch keine Anträge gestellt hat. Damit hat das AGR die Parteikosten des Beschwerdeführers zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das AGR hat damit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 1725.35 zu ersetzen. 22 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 24 BVR 2016 S. 222 E. 4.1.