Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.24 Die Gemeinde war bei ihrem Entscheid an die Verfügung des AGR gebunden und hat im Beschwerdeverfahren auf das Stellen von Anträgen verzichtet, weshalb sie ebenfalls nicht als unterliegend geltend kann. Dem AGR können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG).