Nach dem Gesagten erweist sich die Angelegenheit als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, die erwähnten Schritte und nötigen Abklärungen erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, den angefochtenen Entscheid der Gemeinde vom 9. November 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 9. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Kosten