Der Beschwerdeführer wird hierzu zu befragen sein und die Notwendigkeit dieses Raums für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung näher zu begründen haben. Unter dem Titel der Interessenabwägung ist schliesslich zu prüfen, ob die geplante Erweiterung am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt.15 Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt.