34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus bzw. einer Erweiterung würde es fehlen, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.13 Es wird daher zu prüfen sein, ob die geplante Käserei nicht in bestehenden Räumlichkeiten des 12 Schreiben der Gemeinde vom 2. September 2019 an das AGR, in den Vorakten. 13 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416, mit Hinweisen.