b) Ob dem strittigen Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 16a RPG erteilt werden kann, ist aber noch offen und bedarf weiterer Abklärungen. In ästhetischer Hinsicht wurde mit dem vorliegenden Entscheid einzig über die Einordnung des Dachmaterials Montanablech befunden. Ob das Bauvorhaben des Beschwerdeführers im Übrigen (Umbau und die Erweiterung der Alphütte, Anhebung des Daches) den ästhetischen Vorgaben standhält, wurde durch das AGR und die Baubewilligungsbehörde noch nicht geprüft. Bei dieser Beurteilung werden sie die kritische Einschätzung der OLK zur Dachanhebung einbeziehen bzw. würdigen müssen.