a) Die Gemeinde stützt sich beim angefochtenen Bauabschlag vollumfänglich auf die Verfügung des AGR, welche sich einzig zur fehlenden Einordnung des gewählten Dachmaterials äussert und die Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 16a RPG darauf abstützt. Dieser Ansicht kann nach dem Gesagten (E. 3) nicht gefolgt werden, weshalb der Bauabschlag der Gemeinde sowie die Verfügung des AGR aufzuheben sind.