GBR enthält zwar eine Aufzählung von zulässigen Dachmaterialien, in welcher Blechdächer nicht explizit aufgeführt werden. Solange die gute Einordnung gewährleistet ist, kann es jedoch nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen, solche Blechdächer kategorisch auszuschliessen, zumal diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dass der kommunale Gesetzgeber zudem Aluminiumdächer zulässt, Blechdächer aber grundsätzlich ausschliessen wollte, ist unwahrscheinlich.