das umliegende Orts- und Landschaftsbild mit heterogener Dachlandschaft ein. Die Vorgaben der kommunalen Ästhetikbestimmungen (Art. 13 GBR: gute Gesamtwirkung, Art. 14 GBR: Abstimmung der Material- und Farbgebung auf die Umgebung, Art. 15 und 47 GBR: Gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild / Einfügung ins Landschaftsbild) sind damit mit dem strittigen Dach eingehalten. Art. 35 Abs. 5 GBR enthält zwar eine Aufzählung von zulässigen Dachmaterialien, in welcher Blechdächer nicht explizit aufgeführt werden.