Von einem Fremdkörper in dieser Umgebung kann daher beim strittigen Montanadach nicht gesprochen werden. Ohnehin begründet die OLK die positive Einordnung des Montanablechs weniger mit den vorhandenen Dächern bzw. der Vielfalt der verschiedenen Dachmaterialien in der Umgebung, sondern vielmehr mit der grundsätzlichen Stimmigkeit dieses Dachmaterials mit den vorliegenden kleinen Hütten, wobei die kantonale Fachbehörde hierzu in der Ausführung des Montanablechs ein kleines Trapezprofil verlangt. Auch in Art. 13 GBR wird im Zusammenhang mit der guten Gesamtwirkung der bestehenden und vorauszusehenden Bauten die Gesamterscheinung der jeweiligen Baute betont.