Art. 13: Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Alle Bauten, Anlagen und deren Umgebung sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung so auszubilden, dass sie für sich und zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung bilden und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewährt bleiben. Art. 14: Gestaltung 1 Die Material- und Farbgebung ist aufeinander und auf die Umgebung abzustimmen. Besondere Beachtung ist den An- und Nebenbauten wie Garagen zu schenken. 2-3 […]