In diesem Zusammenhang sind die allgemeinen Vorschriften betreffend Ästhetik und Ortsbildschutz zu beachten. Diese Bestimmungen gelten nicht nur für Bauten in der Bauzone, sondern für jedes Bauvorhaben, unabhängig davon, ob es sich in der Landwirtschaftszone oder in der Bauzone befindet. 5/11 BVD 110/2020/225