a) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind in erster Linie Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Bewilligung unter dem Titel der Zonenkonformität setzt u.a. voraus, dass, der Baute am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob der neuen Bedachung überwiegende Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sind die allgemeinen Vorschriften betreffend Ästhetik und Ortsbildschutz zu beachten.