c) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16a RPG und bringt vor, es sei unbestritten, dass er einen Landwirtschaftsbetrieb führe, das Bauvorhaben zweckentsprechend sowie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sei und der Landwirtschaftsbetrieb längerfristig bestehen könne. Entgegen der Ansicht des AGR werde das Landschaftsbild im Wilervorsass durch das geplante Eindachen der Alphütte mit Montanablech in keiner Art und Weise unzulässig verändert. Es werde darauf hingewiesen, dass seine Alphütte bereits heute mit Montanablech gedeckt sei. Von 17 Gebäuden im fraglichen Gebiet seien bereits heute 13 ganz oder teilweise mit Montanablech gedeckt.