3/11 BVD 110/2020/225 könne somit nicht definiert werden, welche der Dacheindeckungen der umliegenden Gebäude rechtmässig oder altrechtlich bestehend seien. Folglich könne deshalb für das vorliegende Bauvorhaben nicht argumentiert werden, die Eindeckung der Alphütte mit Montanablech passe sich besonders gut den umliegenden Gebäuden und in das Landschaftsbild ein.