Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV5 könne die Zonenkonformität des Bauvorhabens nicht bestätigt werden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG falle für das Bauvorhaben ausser Betracht. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 hielt das AGR an dieser Beurteilung fest und erklärte, die Gemeinde habe mitgeteilt, dass bei den Gebäuden am H.________weg seit 12 Jahren keine Dachumdeckungen mit Baubewilligung vorgenommen worden seien. Das AGR führte aus, es 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Vgl. Foto Vorakten Register 1. 5 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).