3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Sie führte dabei aus, dass sie an die Verfügung des AGR gebunden sei. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde.