Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 kam das AGR zum Schluss, dass die Zonenkonformität des Bauvorhabens nach Art. 16a RPG1 nicht bestätigt und diesem keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden könne. Am 10. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim AGR ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das AGR gab mit Stellungnahme vom 19. Februar 2020 bekannt, dass es an seiner Verfügung vom 9. Oktober 2019 festhalte. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 9. November 2020 den Bauabschlag. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).