Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/225 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Oktober 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Brienzwiler, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 19, Postfach 18, 3856 Brienzwiler Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Brienzwiler vom 9. November 2020 (Baugesuch-Nr. 330-19; Umbau und Erweiterung Alphütte) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 9. Oktober 2019 (G.-Nr. 2019.JGK.2607) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2019 bei der Gemeinde Brienzwiler ein Baugesuch ein für den Umbau und die Erweiterung einer Alphütte auf Parzelle Brienzwiler Grundbuchblatt Nr. G.________. Der Wohnteil der Alphütte soll um 2.36 m verlängert werden und in der Küche soll eine neue Käserei eingerichtet werden. Weiter soll das Dach um einen Meter angehoben und oberhalb der Küche/Käserei ein Zimmer eingerichtet werden. Schliesslich soll das Satteldach neu mit einem Montanablech in brauner Farbe eingedeckt werden. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 kam das AGR zum Schluss, dass die Zonenkonformität des Bauvorhabens nach Art. 16a RPG1 nicht bestätigt und diesem keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden könne. Am 10. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim AGR ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das AGR gab mit Stellungnahme vom 19. Februar 2020 bekannt, dass es an seiner Verfügung vom 9. Oktober 2019 festhalte. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 9. November 2020 den Bauabschlag. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 1/11 BVD 110/2020/225 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 9. November 2020 und die Erteilung der Baubewilligung. Eventuell sei das Baugesuch an die Gemeinde zurückzuweisen mit der Auflage, dieses sei mit Eindeckung des Daches in Montanablech zu bewilligen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Sie führte dabei aus, dass sie an die Verfügung des AGR gebunden sei. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Schreiben vom 16. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens für die Dauer von drei Monaten. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 25. März 2021 stattgegeben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 nahm das Rechtsamt das Verfahren wieder auf. Gleichzeitig beauftragte es die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Gruppe Oberland, einen Fachbericht zum Vorhaben und insbesondere zum strittigen Dach in Montanablech einzureichen. Die Gemeinde wurde zudem aufgefordert, dem Rechtsamt für die benachbarten Gebäude eine Liste/Übersicht mit der jeweiligen Dachmaterialisierung inkl. Farbe sowie – falls die Dächer dieser Gebäude in der Vergangenheit mit einem neuen/anderen Dachmaterial ausgestattet wurden – die entsprechenden Baubewilligungen inkl. Verfügung des AGR sowie die massgebenden Plänen einzureichen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 reichte die Gemeinde die gewünschte Liste bzw. Fotodokumentation ein und führte dabei aus, dass in den vergangenen 20 Jahren keinerlei Baubewilligungen für Dachumdeckungen erteilt worden seien. Die OLK reichte den Bericht vom 24. Juli 2021 ein. 5. Mit Verfügung vom 20. August 2021 führte das Rechtsamt aus, aufgrund einer summarischen Prüfung scheine es gestützt auf die Einschätzung der OLK nicht ausgeschlossen, dass die gewählte Dachmaterialisierung (Montanablech braun) mit kleinen Trapezen am vorliegenden Standort bewilligungsfähig sein könnte. Nach provisorischer Einschätzung ziehe das Rechtsamt der BVD daher in Betracht, den Bauabschlag der Gemeinde sowie die Verfügung des AGR aufzuheben, die Angelegenheit jedoch zur Überprüfung der weiteren offenen bzw. noch nicht geklärten Punkte zurück an die Vorinstanz zu schicken. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu diesen Ausführungen sowie zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2021 wahr. Dabei führte er aus, dass er gegen dieses beabsichtigte Vorgehen keine Einwände habe und bereit sei, gegebenenfalls im Rahmen einer Projektänderung das vorgeschlagene Profil der Bedachung mit Montanablech zu berücksichtigen. Von der Gemeinde und vom AGR gingen innert Frist keine Stellungnahmen ein. 6. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht der OLK wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/11 BVD 110/2020/225 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Verfügungen des AGR über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sowie über Ausnahmegesuche nach den Art. 24 ff. RPG können zusammen mit dem Bauentscheid ebenfalls mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 84 Abs. 4 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch die vorinstanzlichen Entscheide beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausgangslage und Standpunkte, Beurteilung OLK a) Gemäss Baugesuch beantragt der Beschwerdeführer eine Neueindeckung des gesamten Daches seiner Alphütte mit Montanablech in der Farbe braun. Das Gebäude verfügt derzeit über ein Satteldach in Holzschindeln, wobei ein Teil der westseitigen Dachhälfte bereits mit einem Montanablech ausgestattet ist.4 Mit dem strittigen Bauvorhaben soll das Gebäude zudem hangseitig um gut 2.36 m erweitert werden, wobei im nördlichen Raum neu eine Käserei entstehen soll. Im Bereich dieses Raums soll das Dach um rund einen Meter angehoben werden, um so einem zusätzlichen Raum oberhalb der Küche/Käserei zu ermöglichen. Die zwei gestaffelten Satteldächer in braunem Montanablech sollen eine Länge von 5.65 m (vorderes Blechdach über Südteil) bzw. von 6.46 m (angehobenes Blechdach über Nordteil) aufweisen. b) Das AGR verweigerte dem Vorhaben aufgrund des vorgesehenen Montanableches mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 die Bewilligung und begründete dies wie folgt: Weidhäuser, Alphütten, Sömmerungsbetriebe und Vorsässe würden das Landschaftsbild des Berner Oberlands prägen. Traditionellerweise seien solche Gebäude mit Schindeln, Ziegeln oder Eternit eingedeckt. Nebst der Umgebung und der Fassaden stelle das Dach ein prägendes Element eines Gebäudes dar. Durch den Wechsel von einem traditionellen Bedachungsmaterial wie Schindeln, Ziegeln oder Eternit zu Wellblech gehe bei Alphütten ein wichtiger Teil der Identität verloren. Würden Alphütten künftig mit Blech gedeckt, werde nicht nur das Erscheinungsbild jedes einzelnen Gebäudes verändert, dies führe auch zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftsbildes. Aufgrund einer langjährigen Praxis und damit das orts- und regionaltypische Landschaftsbild mit den zahlreichen Alphütten beibehalten werden könne, sei die Bedachung einer traditionellen Alphütte mit Montanablech unzulässig. Dem Bauvorhaben stünden überwiegende Interessen des Landschaftsschutzes entgegen. Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV5 könne die Zonenkonformität des Bauvorhabens nicht bestätigt werden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG falle für das Bauvorhaben ausser Betracht. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 hielt das AGR an dieser Beurteilung fest und erklärte, die Gemeinde habe mitgeteilt, dass bei den Gebäuden am H.________weg seit 12 Jahren keine Dachumdeckungen mit Baubewilligung vorgenommen worden seien. Das AGR führte aus, es 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Vgl. Foto Vorakten Register 1. 5 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 3/11 BVD 110/2020/225 könne somit nicht definiert werden, welche der Dacheindeckungen der umliegenden Gebäude rechtmässig oder altrechtlich bestehend seien. Folglich könne deshalb für das vorliegende Bauvorhaben nicht argumentiert werden, die Eindeckung der Alphütte mit Montanablech passe sich besonders gut den umliegenden Gebäuden und in das Landschaftsbild ein. Der Berner Heimatschutz, Region Interlaken-Oberhasli äusserte sich in einer Stellungnahme vom 12. Oktober 2019 ebenfalls negativ zum Vorhaben: Die vorgesehene Eindeckung des bestehenden Daches und der Erweiterung mit Blech werde als ungeeignet beurteilt. Die glänzenden Blechdächer würden sich sehr negativ auf die Integration in das Landschaftsbild auswirken. Durch die Eindeckung mit Tonziegeln oder Faserzement bzw. Holzschindeln könne dieser Mangel behoben werden. Die Mehrkosten würden als verhältnismässig beurteilt. Der Baubewilligungsbehörde werde empfohlen, das Bauvorhaben in dieser Form nicht zu bewilligen. c) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16a RPG und bringt vor, es sei unbestritten, dass er einen Landwirtschaftsbetrieb führe, das Bauvorhaben zweckentsprechend sowie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sei und der Landwirtschaftsbetrieb längerfristig bestehen könne. Entgegen der Ansicht des AGR werde das Landschaftsbild im Wilervorsass durch das geplante Eindachen der Alphütte mit Montanablech in keiner Art und Weise unzulässig verändert. Es werde darauf hingewiesen, dass seine Alphütte bereits heute mit Montanablech gedeckt sei. Von 17 Gebäuden im fraglichen Gebiet seien bereits heute 13 ganz oder teilweise mit Montanablech gedeckt. Drei Gebäude würden eine Eternitbedachung aufweisen, ein Gebäude sei mit Ziegeln gedeckt und ein Gebäude sei teilweise mit Ziegeln gedeckt. Die Ansicht des AGR, wonach die Eindeckungen von Alphütten traditionell mit Schindeln, Eternit oder Ziegeln erfolgt sei, möge allenfalls auf die Vergangenheit zutreffen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die jetzt beantragte, vollständige Bedachung der Alphütte das Landschaftsbild verändern bzw. stören solle. Vielmehr entspreche die vollständige Bedachung mit Montanablech dem bestehenden Landschaftsbild und vereinheitliche dieses. Es könne zudem nicht einfach auf die Tradition verwiesen werden, wenn die überwiegende Mehrheit der Gebäude bereits jetzt mit Montanablech oder Wellblech bedeckt sei. Für Bauten ausserhalb der Bauzone in abgelegenem Gebiet sei sodann in erster Linie auf die Nachhaltigkeit der Bauausführung zu achten. Unter diesem Gesichtspunkt sei die von ihm getroffene Wahl der Bedeckungsart klarerweise begründet. Das Montanablech habe sich bewährt, weil es gegen das Rauminnere hin keiner Zersetzung ausgeliefert sei. Es sei so behandelt, dass es auf der Aussenseite gegen Umwelteinflüsse den bestmöglichen Schutz biete. Dass diese Lösung für ihn zu Kosteneinsparungen führe, sei in der gegenwärtigen, wirtschaftlich angespannten Situation mit Sicherheit nicht nachteilig, was auch von der Baubewilligungsbehörde unterstützt werden sollte. d) Die OLK-Gruppe Oberland hat mit Bericht vom 24. Juli 2021 zum vorliegend umstrittenen Montana-Dach in der Farbe braun sowie zum Bauvorhaben im Allgemeinen Stellung genommen. Dabei führte die kantonale Fachbehörde zur Verwendung von Montanablech für Dächer von Alphütten in der Landwirtschaftszone in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes aus: «Montanableche sind korrosionsgeschützte und witterungsbeständige Paneele für die Umhüllung von Industrie- und Gewerbebauten, werden aber auch für Dacheindeckungen von Wohn- und Landwirtschaftsbauten eingesetzt. Die Produktpalette der A.________ AG ist sehr gross und Wellband- und Trapezprofile werden in verschiedensten Skalierungen angeboten. Für kleinere Alphütten, wie sie im Berner Oberland häufig anzutreffen sind, sollte darauf geachtet werden, dass ein kleines Trapezprofil verwendet wird (zum Beispiel E.________). Allgemein muss bei der Eindeckung von Alphütten darauf geachtet werden, dass das verwendete Dachmaterial nicht durch künstliche Beschichtungen an einem natürlichen Alterungsprozess gehindert wird. Dächer, die über Jahre hinweg keine Patina ansetzen, verbinden sich 4/11 BVD 110/2020/225 optisch nicht mit der Gebäudefassade, integrieren sich deshalb nicht ins Gesamtbild eines Gebäudes und wirken aufgesetzt und fremd. Dies gilt nicht nur bei Alphütten in der Landwirtschaftszone, sondern auch bei anderen Gebäuden in anderen Bauzonen.» Das Orts- und Landschaftsbild in der Umgebung des strittigen Vorhabens charakterisierte die OLK wie folgt: «Das B.________ liegt auf 1330 M.ü.M. an einer Bergflanke unterhalb des Wilerhorns und hoch oberhalb des Dorfes Brienzwiler. Vom Dorfkern ist das Vorsass durch einen ausgedehnten Mischwald getrennt. Der Weiler liegt auf einer ausgelichteten Waldfläche. Die Alpwiese ist stark modelliert und mit Steinen und Felsbrocken übersät. Das Vorsass wird während jeweils einigen Wochen vor und nach dem Alpsommer bewohnt und beweidet. Die 17 Hütten des Weilers orientieren sich in ihrer Stellung und Ausrichtung an der Topografie und den klimatischen Gegebenheiten dieses rauen Geländes und stehen deshalb sowohl direkt am J.________weg als auch leicht abgerückt auf der Wiese oder einem Hügel. Einzelne, direkt neben den Hütten stehende Laub- und Nadelbäume strukturieren den Raum. Bei den Bauten handelt es sich um eingeschossige Volumen mit Holzfassaden und Satteldächern mit gleicher Neigung. Die Materialien der Dachdeckungen sind sehr vielfältig und umfassen Eternit, Wellblech, Montanablech und Ziegel – in roten, braunen und grauen Farbtönen.» Zur Frage der Einordnung des geplanten Daches in Montanablech in brauner Farbe in das umliegende Orts- und Landschaftsbild äusserte sich die OLK sodann wie folgt: «Ein Dach in Montanablech mit brauner Farbe kann sich positiv auf die Einordnung in das umliegende Orts- und Landschaftsbild auswirken, wenn ein Panel mit kleinen Trapezen […] verwendet wird. Grosse Trapeze wirken auf den kleinen Hütten (wie beim vorliegenden Projekt) grob und werden als Fremdkörper auf dem Gebäude wahrgenommen. Ein in sich nicht stimmiger Bau wird auch einen negativen Einfluss auf das umliegende Orts- und Landschaftsbild haben. Ein Dach aus Montanablech mit kleinen Trapezen ist an diesem Ort möglich. Für eine positive Einordnung ins umliegende Orts- und Landschaftsbild sind als Bedachungsmaterial auch Eternit (naturgrau) oder verzinktes Wellblech denkbar.» Schliesslich äussert sich die OLK auch zur Einordnung des geplanten Umbaus / der geplanten Erweiterung der Alphütte in das umliegende Orts- und Landschaftsbild und führte Folgendes aus: Eine Verlängerung des bestehenden Baukörpers ist denkbar. Das Mass der Verlängerung soll aber so definiert werden, dass keine Terrainveränderung nötig wird, wie sie auf den Plänen des Baugesuchs angedeutet ist. Die geplante Anhebung des Daches im bergseitigen Teil der Hütte führt zu einem abgetreppten Dachverlauf und ist auf dem B.________ unüblich. Der First soll den Bau als durchlaufende Linie abschliessen.» 3. Ortsbild- und Landschaftsschutz, Einordnung des Daches a) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind in erster Linie Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Bewilligung unter dem Titel der Zonenkonformität setzt u.a. voraus, dass, der Baute am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob der neuen Bedachung überwiegende Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sind die allgemeinen Vorschriften betreffend Ästhetik und Ortsbildschutz zu beachten. Diese Bestimmungen gelten nicht nur für Bauten in der Bauzone, sondern für jedes Bauvorhaben, unabhängig davon, ob es sich in der Landwirtschaftszone oder in der Bauzone befindet. 5/11 BVD 110/2020/225 b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.6 Das Baureglement der Gemeinde Brienzwiler (GBR)7 enthält – soweit hier interessierend – insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Art. 13: Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Alle Bauten, Anlagen und deren Umgebung sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung so auszubilden, dass sie für sich und zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung bilden und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewährt bleiben. Art. 14: Gestaltung 1 Die Material- und Farbgebung ist aufeinander und auf die Umgebung abzustimmen. Besondere Beachtung ist den An- und Nebenbauten wie Garagen zu schenken. 2-3 […] Art. 15: Material und Baustoffe 1-4 […] 5 Grelle oder auffällige Aussenverkleidungen sind nicht gestattet. 6 Die Farbtöne müssen sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einpassen. 7 […] Art. 35: Dachgestaltung 1-4 […] 5 Als Bedachungsmaterialien sind dunkle Schieferplatten, Ziegel, Steinplatten, dunkle eloxierte Aluminiumplatten und Schindeln gestattet. Art. 47: Landwirtschaftszone 1-2 […] 3 Soweit mit dem übergeordneten Recht vereinbar, gelten die folgenden Bestimmungen: - Die Bauten haben sich bezüglich Standort, Gestaltung, Baumaterialien und Farbgebung dem Landschaftsbild einzufügen. […] Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 7 Baureglement der Gemeinde Brienzwiler vom 10. Juni 1992, genehmigt vom Kanton am 8. Juli 1993, mit Teilrevisionen im Jahr 2007 und 2010. 6/11 BVD 110/2020/225 Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.8 Der Gemeinde kommt bei der Anwendung dieser Rechtsnormen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in eigenständigen kommunalen Vorschriften eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde.9 c) Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung der ästhetischen Einordnung des umstrittenen Daches in die Umgebung anhand der konkreten Gegebenheiten und damit dem vorliegend bestehenden Umgebungsbild zu beurteilen ist. Aus dieser Einzelfallbeurteilung lassen sich keine allgemeingültigen Schlüsse für Dächer in Montanablech in der Landwirtschaftszone ableiten. d) Das umstrittene Haus des Beschwerdeführers befindet sich in einer Waldlichtung oberhalb des Dorfes F.________ auf einer Höhe von rund 1300 m.ü.M. Es ist Teil eines Weilers mit insgesamt 17 temporär bewohnten Alphütten mit Holzfassaden und Satteldächern. Diese Hütten präsentieren sich im Umgebungsbild als zusammengehörende, abgeschiedene Einheit. Was die Dächer in der Umgebung des Streitobjektes anbelangt, so herrscht in diesem Weiler eine grosse Vielfalt an Dachmaterialien. Die Mehrheit der Dächer dieser Gebäude ist mit verzinktem Wellblech oder braunem Montanablech eingekleidet, einzelne Gebäude weisen Eternit- oder Ziegeldächer auf.10 Für diese Dächer in der Umgebung des Hauses des Beschwerdeführers wurden gemäss Angaben der Gemeinde in der Eingabe vom 26. Juli 2021 in den vergangenen 20 Jahren keine Baubewilligungen erteilt, weshalb unklar ist, ob diese Dachmaterialien der umliegenden Häuser alle rechtmässig bestehen und damit bei dem für die Einordnung des umstrittenen Montana- Daches massgebenden Umgebungsbild berücksichtigt werden können. Zumindest ein Teil dieser Dächer und damit auch der Blechdächer dürfte jedoch ursprünglich sein oder vor mehr als 20 Jahren rechtmässig erstellt worden sein, weshalb bei der Beurteilung trotzdem von einem Umgebungsbild mit unterschiedlichen Dachmaterialien und bereits vorhandenen Blechdächern ausgegangen werden kann. Von einem Fremdkörper in dieser Umgebung kann daher beim strittigen Montanadach nicht gesprochen werden. Ohnehin begründet die OLK die positive Einordnung des Montanablechs weniger mit den vorhandenen Dächern bzw. der Vielfalt der verschiedenen Dachmaterialien in der Umgebung, sondern vielmehr mit der grundsätzlichen Stimmigkeit dieses Dachmaterials mit den vorliegenden kleinen Hütten, wobei die kantonale Fachbehörde hierzu in der Ausführung des Montanablechs ein kleines Trapezprofil verlangt. Auch in Art. 13 GBR wird im Zusammenhang mit der guten Gesamtwirkung der bestehenden und vorauszusehenden Bauten die Gesamterscheinung der jeweiligen Baute betont. Wenn man die vorhandenen Dächer des Weilers mit braunem Montanablech mit kleinem Trapezprofil betrachtet11, so ist diese Einschätzung der OLK nachvollziehbar. Für die BVD besteht daher kein Anlass, von der plausiblen Beurteilung der kantonalen Fachbehörde abzuweichen, sofern sich der Beschwerdeführer beim geplanten Dach an die Vorgabe der kleinen Trapezprofile (zum Beispiel E.________) hält. In dieser Ausführung passt das strittige Dachmaterial zur vorliegenden Alphütte und ordnet sich als in sich stimmiger Bau entgegen der Ansicht des Berner Heimatschutzes gut in 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 9 VGE 22887 vom 21.08.2007, E. 4.3, mit Hinweisen. 10 Vgl. die von der Gemeinde mit Eingabe vom 26. Juli 2021 eingereichte Fotodokumentation. 11 Vgl. die von der Gemeinde mit Eingabe vom 26. Juli 2021 eingereichte Fotodokumentation, Fotos der Gebäude Nr. 3, 7, 9, 10 und 12. 7/11 BVD 110/2020/225 das umliegende Orts- und Landschaftsbild mit heterogener Dachlandschaft ein. Die Vorgaben der kommunalen Ästhetikbestimmungen (Art. 13 GBR: gute Gesamtwirkung, Art. 14 GBR: Abstimmung der Material- und Farbgebung auf die Umgebung, Art. 15 und 47 GBR: Gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild / Einfügung ins Landschaftsbild) sind damit mit dem strittigen Dach eingehalten. Art. 35 Abs. 5 GBR enthält zwar eine Aufzählung von zulässigen Dachmaterialien, in welcher Blechdächer nicht explizit aufgeführt werden. Solange die gute Einordnung gewährleistet ist, kann es jedoch nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen, solche Blechdächer kategorisch auszuschliessen, zumal diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dass der kommunale Gesetzgeber zudem Aluminiumdächer zulässt, Blechdächer aber grundsätzlich ausschliessen wollte, ist unwahrscheinlich. Dies scheint auch nicht der Ansicht der Gemeinde zu entsprechen, welche das geplante Montana-dach explizit begrüsste12 und den Bauabschlag einzig mit den überwiegenden entgegenstehenden Interessen des Landschaftsschutzes gemäss Verfügung AGR und nicht auch mit dieser kommunalen Bestimmung begründete. e) Zusammenfassend kommt die BVD gestützt auf die Beurteilung der OLK zum Schluss, dass ein Dach in braunem Montanablech bei der Alphütte des Beschwerdeführers im vorliegenden Umgebungsbild in ästhetischer Hinsicht akzeptiert werden kann, sofern der Forderung der kantonalen Fachbehörde folgend ein Modell mit kleinen Trapezprofilen gewählt wird. Mit Eingabe vom 13. September 2021 hat der Beschwerdeführer bereits signalisiert, dass er mit dieser Ausführung des Montanadaches einverstanden sei. 4. Rückweisung a) Die Gemeinde stützt sich beim angefochtenen Bauabschlag vollumfänglich auf die Verfügung des AGR, welche sich einzig zur fehlenden Einordnung des gewählten Dachmaterials äussert und die Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 16a RPG darauf abstützt. Dieser Ansicht kann nach dem Gesagten (E. 3) nicht gefolgt werden, weshalb der Bauabschlag der Gemeinde sowie die Verfügung des AGR aufzuheben sind. b) Ob dem strittigen Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 16a RPG erteilt werden kann, ist aber noch offen und bedarf weiterer Abklärungen. In ästhetischer Hinsicht wurde mit dem vorliegenden Entscheid einzig über die Einordnung des Dachmaterials Montanablech befunden. Ob das Bauvorhaben des Beschwerdeführers im Übrigen (Umbau und die Erweiterung der Alphütte, Anhebung des Daches) den ästhetischen Vorgaben standhält, wurde durch das AGR und die Baubewilligungsbehörde noch nicht geprüft. Bei dieser Beurteilung werden sie die kritische Einschätzung der OLK zur Dachanhebung einbeziehen bzw. würdigen müssen. Das AGR wird sich sodann mit den weiteren Voraussetzungen der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG und Art. 34 RPV auseinandersetzen müssen und damit insbesondere zu prüfen haben, ob im Zusammenhang mit der neu geplanten Käserei wie auch mit dem zusätzlichen Raum oberhalb der Käserei die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus bzw. einer Erweiterung würde es fehlen, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.13 Es wird daher zu prüfen sein, ob die geplante Käserei nicht in bestehenden Räumlichkeiten des 12 Schreiben der Gemeinde vom 2. September 2019 an das AGR, in den Vorakten. 13 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416, mit Hinweisen. 8/11 BVD 110/2020/225 Betriebszentrums des Beschwerdeführers möglich ist. Auch im Rahmen der Interessenabwägung ist der Konzentrationsgrundsatz miteinzubeziehen. Gestützt darauf sind landwirtschaftliche Bauten soweit möglich zu gruppieren, unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses.14 Was das neu geplante Zimmer oberhalb der Käserei anbelangt, so darf dies auch nur bei betrieblicher Notwendigkeit bewilligt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welchem Zweck dieses Zimmer genau dienen soll. Soweit es – wie im eingereichten Schnittplan festgehalten – tatsächlich als Massenlager dienen soll, so scheint fraglich, ob ein solches landwirtschaftlich begründet sowie betrieblich notwendig ist und damit unter dem Titel der Zonenkonformität bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer wird hierzu zu befragen sein und die Notwendigkeit dieses Raums für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung näher zu begründen haben. Unter dem Titel der Interessenabwägung ist schliesslich zu prüfen, ob die geplante Erweiterung am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt.15 Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber andern Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen.16 Insgesamt wird das AGR über die Zulässigkeit des Vorhabens nach RPG mit neuer Verfügung befinden müssen. Die Gemeinde wird sodann zu klären haben, ob das Vorhaben weiterer Abklärungen oder Bewilligungen bedarf, etwa im Bereich der Grundstückentwässerung und des Gewässerschutzes. Schliesslich scheint das Vorhaben bisher einzig im amtlichen Anzeiger publiziert worden zu sein. Besteht jedoch voraussichtlich ein Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen nach Art. 12 NHG17 oder Art. 55 USG18, ist das Gesuch zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG, Art. 55a Abs. 1 und 2 USG).19 Dies ist vorliegend der Fall, soll doch das umstrittene Vorhaben unter dem Titel der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG bewilligt werden. Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2015 stellt die Bewilligung von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar, handelt es sich doch bei Art. 16 ff. RPG um eine bundesrechtlich geregelte Materie, die einen engen Bezug zum Natur- und Landschaftsschutz aufweist.20 Entsprechend besteht ein Beschwerderecht gesamtschweizerisch tätiger Organisationen (Art. 12 NHG). Die Gemeinde wird daher das Vorhaben noch im kantonalen Amtsblatt zu publizieren haben. Sofern eine Bewilligung für das strittige Vorhaben des Beschwerdeführers erteilt werden kann, wird diese mit der Auflage zu versehen sein, wonach das Montanablech mit kleinen Trapezprofilen (zum Beispiel E.________) auszuführen ist. c) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG21 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das 14 Zum Ganzen BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016, E. 5.1. 15 BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen. 16 VGE 2010/419 vom 6. April 2011, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen. 17 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 18 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 9. 20 BGer 1C_17/2015 vom 16.Dezember 2015 E. 1.1. 21 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9/11 BVD 110/2020/225 streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben.22 Nach dem Gesagten erweist sich die Angelegenheit als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, die erwähnten Schritte und nötigen Abklärungen erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, den angefochtenen Entscheid der Gemeinde vom 9. November 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 9. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird auch die Kostenverfügung der Gemeinde aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid jedoch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Die Kosten der OLK (CHF 1000.00 gemäss Rechnung vom 25. August 2021) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2000.00. c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer dringt zwar nur mit seinem Eventualbegehren durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.24 Die Gemeinde war bei ihrem Entscheid an die Verfügung des AGR gebunden und hat im Beschwerdeverfahren auf das Stellen von Anträgen verzichtet, weshalb sie ebenfalls nicht als unterliegend geltend kann. Dem AGR können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 trägt daher der Kanton. d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Die Auferlegung der Parteikosten an die Gemeinde Brienzwiler ist nicht gerechtfertigt, da sie von der Verfügung des AGR nicht abweichen durfte und im Beschwerdeverfahren auch keine Anträge gestellt hat. Damit hat das AGR die Parteikosten des Beschwerdeführers zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das AGR hat damit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 1725.35 zu ersetzen. 22 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 24 BVR 2016 S. 222 E. 4.1. 10/11 BVD 110/2020/225 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Brienzwiler vom 9. November 2020 und die Verfügung des AGR vom 9. Oktober 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Brienzwiler zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton (AGR) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 1725.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Brienzwiler, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), eingeschrieben - Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11