c) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Stadt Biel vom 16. November 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Stadt Biel zurückgewiesen. Dazu gehen die Vorakten zurück an die Stadt Biel.