c) Im neuen Verfahren wird die Stadt Biel die Beschwerdegegnerin zur Korrektur des Standortdatenblatts anhalten und dieses nach Erhalt dem AUE, Abteilung Immissionsschutz, erneut zur Überprüfung zustellen müssen. Sodann hat die Stadt Biel nähere Abklärungen zum Brandschutz zu treffen und allenfalls einen Fachbericht der GVB oder des kommunalen Feueraufsehers einzuholen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin einen überarbeiteten Baueingabeplan einzurei- 16 Vgl. ISOS Band 2, Seeland, Auflage 1993, S. 29. 17 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39