«Auf der Basis der vorliegenden Unterlagen bleibt aus denkmalpflegerischer Sicht der Vorbehalt einer möglichen Beeinträchtigung der Substanz des schützenswerten Baudenkmals. Der Nachweis, dass keine originale Bausubstanz schwerwiegend beeinträchtigt wird, ist noch vorzulegen und von der zuständigen Fachstelle, der kant. Denkmalpflege, gutzuheissen.» Diese offene Frage muss im Baubewilligungsverfahren selber geklärt und darf nicht in ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden. Die Mangelhaftigkeit des Baueingabeplans kann daher nicht dadurch behoben werden, dass die Baubewilligung mit einer entsprechenden Auflage versehen wird.17 Insoweit ist die Beschwerde begründet.