d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Detailangaben zu den technischen Einrichtungen im vorliegenden Fall zur Beurteilung des Bauvorhabens nötig, zumal die Pfarrkirche «C.________», in der die Mobilfunkanlage erstellt werden soll, im Bauinventar des Kantons Bern als schützenwertes K-Objekt eingestuft und als schützenswertes Einzelelement mit Erhaltungsziel A im ISOS vermerkt ist.16 Nur so kann sichergestellt werden, dass keine originale Bausubstanz schwerwiegend beeinträchtigt wird. Dass dies mit dem vorliegenden Baueingabeplan nicht sichergestellt werden kann, ergibt sich auch aus dem Fachbericht der Denkmalpflege der Stadt Biel vom 23. Juli 2019.