b) Dem Baugesuch sind Projektpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 beizulegen, die die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der Hauptdimensionen enthalten (Art. 14 Abs. 1 Bst. b BewD). Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen. Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann bewilligt und rechtskräftig werden; schematische Darstellungen genügen nicht. Aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen kann die Bauherrschaft später (z.B. im Wiederherstellungsverfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten.