Die aus denkmalpflegerischer Sicht wichtigsten Bauteile seien nicht eingezeichnet. Dieser Umstand gebe Anlass zu Fehlinterpretationen. Es führe zu einer Falschbeurteilung des Sachverhalts. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, sämtliche technisch relevanten Angaben würden im Baugesuch, den Plänen und dem Standortdatenblatt ausgewiesen. Aus den Baueingabeplänen gingen die Details der Anlage hervor. Weitergehende Detailangaben zu technischen Einrichtungen innerhalb eines Gebäudes seien weder für die Beurteilung und Bewilligung des beantragten Projekts nötig noch gesetzlich vorgesehen.