Schweiz (ISOS) vermerkt ist.13 Entsprechende Ausführungen fehlen in den Vorakten, obwohl diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären. Unklar ist im Weiteren, ob nicht sogar ein Fachbericht der GVB oder des kommunalen Feueraufsehers hätte eingeholt werden müssen, da nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c BewD14 die Baubewilligungsbehörde die GVB oder den kommunalen Feueraufseher zu konsultieren hat, wenn gegen ein Vorhaben feuerpolizeiliche Bedenken bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. 4. Pläne