Der Feuerschutz umfasst unter anderem die Festlegung feuerschutztechnischer Auflagen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FFG) sowie die periodische feuerschutztechnische Kontrolle bestehender Anlagen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FFG). Im Baubewilligungsverfahren werden Feuerschutzauflagen festgelegt, die Bestandteil der Bewilligung sind (Art. 6 FFG). Die Zuständigkeit zur Festlegung von Feuerschutzauflagen und Bedingungen richtet sich nach Art. 4 FFV.