lage die Bestimmungen der NISV2 vollständig erfülle und damit mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Zusammenfassend ergäben sich für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse, welche eine andere Beurteilung der Sachlage als in seinem Fachbericht vom 27. Juni 2019 geschrieben, erfordern würde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die KDP teilt in der Stellungnahme vom 28. Januar 2021 mit, dass sie mit Amtsbericht vom 30. Juli 2020 dem Einbau der Mobilfunkanlage im Turmhelm der Pfarrkirche «C.______