Stellt die Bau- und Verkehrsdirektion die Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit der Vorsorgegrenzwerte und insbesondere von Ziff. 63 zu adaptiven Antennen fest, so ist das Baugesuch abzulehnen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem AUE und der KDP Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2021 hält das AUE zusammenfassend fest, seine Beurteilung der geplanten Mobilfunk-Basisstation habe ergeben, dass die geplante An- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion