NR (Akkreditierungsnummer STS 0121) zu editieren und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen. 4. Von der Bau- und Verkehrsdirektion sei gestützt auf die neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Grenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. Stellt die Bau- und Verkehrsdirektion die Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit der Vorsorgegrenzwerte und insbesondere von Ziff.