21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Verfahrenskosten auf CHF 1200.– je Beschwerde reduziert. Insgesamt belaufen sich die Verfahrenskosten somit auf CHF 2400.–. c) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Daher werden keine solchen gesprochen. III. Entscheid 1. Die beiden Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 18. November 2020 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 2. Juni 2020 wird der Bauabschlag erteilt.