a) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren haben in jedem Fall die Gesuchstellenden zu tragen, Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 52 Abs. 1 BewD15). Gemäss dem Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 18. November 2020 belaufen sich die amtlichen Kosten auf CHF 4190.–. Die amtlichen Kosten werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt zuständig.