b) Nach dem Gesagten ist die Beschwerden gutzuheissen und dem Baugesuch der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Verfahrensausgang ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über die Sistierung des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Der Sistierungsantrag wird daher als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG14). 5. Kosten