i) Das Bauvorhaben ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid muss aufhoben werden und dem Baugesuch ist der Bauabschlag zu erteilen. Die übrigen Rügen aus den beiden Beschwerden müssen unter diesen Umständen nicht mehr geprüft werden. Dasselbe gilt für die Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden 1 bis 72. 3. Feststellungsbegehren