Soweit die Beschwerdegegnerin gelten macht, die Mobilfunkantenne könnte auch auf einem Mast neben dem Gebäude erstellt werden, trifft dies lediglich auf die Antennenpanels, nicht jedoch auf die Ummantelung inklusive Technikschrank zu. Das gesamte Bauvorhaben mit Antennenpanels, Technikschrank und Ummantelung lässt sich nicht auf einem Mast neben dem Gebäude realisieren. Dieses Argument der Beschwerdegegnerin ist somit schon im Ansatz falsch. Im Übrigen spielt es für die Verstärkung der Rechtswidrigkeit ohnehin keine Rolle, ob die Anlage auf einem freistehenden Mast erstellt werden könnte.