Der Entscheid 1C_169/2013 vom 29. Juli 2013 betrifft zwar eine Mobilfunkanlage, die mit Lochblech kaschiert wurde. Welche Ausmasse diese Lochblechkaschierung aufwies, lässt sich dem Entscheid jedoch nicht entnehmen. Zu vermuten ist, dass es sich um eine schon länger übliche kaminartige Kaschierung gehandelt hat und nicht um einen Quader mit deutlich grösserem Volumen, als für eine Kaschierung nötig wäre. Zudem ging es im Bundesgerichtsfall auch nicht um eine Mobilfunkanlage auf einem bereits zu hohen Gebäude und die Frage der Verstärkung der Rechtswidrigkeit. Somit ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem Entscheid 1C_169/2013 vergleichbar.