Im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig sind die beiden von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheide. Der Entscheid 1C_248/2009 vom 13. April 2010 spricht lediglich von einer Mobilfunkanlage, ohne eine kaschierende Ummantelung zu erwähnen. Somit ist davon auszugehen, dass sich dieser Entscheid auf Mobilfunkanlagen bezieht, die als reine Mastkonstruktionen auf das technisch notwendige beschränkt sind. Damit kann auf die Ausführungen zu Ziff. 2.12 der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 verwiesen werden. Der Entscheid 1C_169/2013 vom 29. Juli 2013 betrifft zwar eine Mobilfunkanlage, die mit Lochblech kaschiert wurde.