Unerheblich ist auch, dass die vorgesehene Verkleidung Ausdruck der Bemühungen der Gesuchstellerin ist, dem Ortsbild- und Landschaftsschutz soweit möglich Rechnung zu tragen. Dieses Bestreben ist zwar zu begrüssen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass es sich um eine unzulässige Erweiterung einer bestehenden altrechtlichen Baute handelt.