h) An diesem Ergebnis vermag die Ziff. 2.12 der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 nichts zu ändern, handelt es sich im vorliegenden Fall doch gerade nicht um eine reine Mastkonstruktion, die keine gebäudeähnlichen Bauteile aufweist. Ob die geplante Anlage alleine aufgrund der vorgesehenen GFK-Verkleidung baurechtlich als Bestandteil des Hauptgebäudes oder als technischer Aufbau zu bewerten ist, kann offen bleiben. Optisch wird die Anlage aufgrund der Verkleidung jedenfalls als Bestandteil des Hauptgebäudes wahrgenommen. Unerheblich ist auch, dass die vorgesehene Verkleidung Ausdruck der Bemühungen der Gesuchstellerin ist, dem Ortsbild- und Landschaftsschutz soweit möglich Rechnung zu tragen.