Die auf einem nach geltendem Recht zu hohen Flachdach geplante Mobilfunkanlage mit quaderförmiger Ummantelung führt in ihren Auswirkungen folglich zu einer Verschlechterung des rechtswidrigen Zustands und beeinträchtigt die Nachbarinnen und Nachbarn in ihren bereits verletzten Interessen noch zusätzlich. Die auf die Gebäudehöhe bezogene Rechtswidrigkeit des bestehenden Gebäudes wird durch das Bauvorhaben folglich verstärkt. Das Bauvorhaben stellt daher eine unzulässige Erweiterung einer bestehenden altrechtlichen Baute dar. 9 VGE 2007/22990 vom 28. April 2008 E. 5.5.5 10 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 13 N. 5, mit