Allerdings bezogen sich diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts – soweit dies beurteilt werden kann – auf die Antennenanlage als reine Mastkonstruktion. Dass mit einer solchen Anlage das Bauvolumen nicht erweitert wird, leuchtet ein: Ein Antennenmast und die daran montierten Antennenpanels beinhalten keinen umbauten Raum. Dies ist auch der Grund, weshalb nach ständiger Rechtsprechung Mobilfunkantennen keine Gebäude oder Gebäudeteile darstellen, auf die die Vorschriften über die Gebäudehöhe anwendbar wären. Eine Mobilfunkantenne verfügt weder über eine Fassade noch über ein Dach, was für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe Voraussetzung ist.