Da die Mobilfunkanlage auf das bestehende Dach aufgesetzt werden soll, handelt es sich somit um eine Erweiterung des Gebäudes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG. Eine solche ist nur zulässig, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Somit ist hier nicht zu prüfen, ob die Mobilfunkanlage bei der Messung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen ist oder nicht – die zulässige Gebäudehöhe ist ohnehin bereits durch das bestehende Gebäude überschritten. Zu klären ist vielmehr, ob durch das Bauvorhaben die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG verstärkt wird.